der Historischen Vereinigung Aarburg
Name | Art. 1 Unter dem Namen „Historische Vereinigung Aarburg“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
Sitz | Art. 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Aarburg. |
Zweck | Art. 3 Zweck der Verein bezweckt • Die Förderung des Verständnisses für die Geschichte im Allgemeinen und die Lokalgeschichte im Besonderen • Die Unterstützung der Bestrebungen zur Erhaltung und Wiederbelebung örtlicher Sitten und Gebräuche • Die Weckung des Interesses der Bevölkerung am Bestand, der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes sowie der näheren Umgebung des Ortskernes. Er unterstützt die Bestrebungen der Museumskommission und des Gemeinderates für den Be-trieb und den Ausbau des Museums und seiner Sammlung. |
Mitgliedschaft | Art. 4 Mitglied des Vereins werden kann jede natürliche oder juristische Person. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch einfache Beitrittserklärung in mündlicher oder schriftlicher Form. Der Vorstand beschliesse formell über die Aufnahme als Mitglied. Gegen seinen Entscheid besteht das Rekursrecht an der Generalversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Abgabe der Austrittserklärung auf Ende des Kalenderjahres, mit dem Tod der natürlichen Person oder mit der Auflösung der juristischen Person. Mitglieder können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie die Interessen des Vereins verletzen. Vorbehalten bleibt das Rekursrecht an die Generalversammlung. |
Organe | Art. 5 Organe des Vereins sind: Die Generalversammlung der Mitglieder Der Vorstand Die Rechnungsrevisoren |
Generalversammlung | Art. 6 Die Generalversammlung findet einmal jährlich statt. In der Regel im Frühjahr. |
ausserordentliche Generalversammlungen | Art. 7 Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden: 1. Auf Begehren von 1/5 der Mitglieder 2. durch Beschluss des Vorstandes 3. auf Begehren der Rechnungsrevisoren. |
Befugnisse der Generalversammlung | Art. 8 Die Befugnisse der Generalversammlung: 1. Erlass/Änderung der Statuten 2. Wahl 2.1 der Mitglieder des Vorstandes 2.2 des Vereinspräsidenten 2.3 der Rechnungsrevisoren 2.4 der Delegierten in der Museumskommission 3. Abnahme 3.1 des Jahresberichtes des Präsidenten 3.2 der Jahresrechnung 4. Festsetzung des Jahresbeitrages 5. Entscheid über Rekurs gegen Beschlüsse des Vorstandes gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 Die Generalversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfachem Mehr. |
Traktandenliste | Art. 9 Geschäfte, über welche die Generalversammlung zu entscheiden hat, sind den Mitgliedern in der Traktandenliste anzuzeigen. Anträge der Mitglieder zu Geschäften der General-versammlung sind dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich anzuzeigen. |
Vorstand | Art. 10 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. |
Mandatsdauer | Art. 11 Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsrevisoren werden je auf vier Jahre gewählt. |
Vertretung des Vereins nach Aussen | Art. 12 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, die nicht durch die Statuten oder durch Gesetzesvorschrift der Generalversammlung zustehen. |
Rechnungsrevisoren | Art. 13 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. |
Auflösung | Art. 14 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Der Beschluss erfordert die Zustimmung von 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder in Form einer Urabstimmung. Löst sich der Verein auf, fällt sein gesamtes Vermögen an das Heimatmuseum. |
Vorbehalt des | Art. 15 Soweit diese Statuten keine abweichende Bestimmungen erhalten, gilt das Gesetz. |
Beschlossen von der Generalversammlung vom 30. April 2015 | |
Der Präsident: Der Aktuar: Dr. Hans Beat Diriwächter Dr. Alfred Moor |